Nationale Regulatorik

Bundestag verabschiedet VerpackDG

Am 12. Juni 2026 hat der Bundestag das Verpackungsrecht-Durchführungs- gesetz (VerpackDG) angenommen. Es überführt das deutsche Verpackungs- recht in den Rahmen der EU-Verpackungsverordnung 2025/40.

Was sich ändert

Das bisherige VerpackG wird durch das VerpackDG ersetzt. § 39 VerpackDG übernimmt die Rücknahme- und Verwertungssystematik des bisherigen § 15 VerpackG für Transportverpackungen: Hersteller und nachfolgende Vertreiber müssen weiterhin gebrauchte und restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurücknehmen.

Materiell bleibt vieles gleich. Formell ändert sich Wesentliches: stärkere Anbindung an die PPWR, an Register- und Zulassungsprozesse sowie an die Marktüberwachung. Für Inverkehrbringer von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind neue formelle Pflichten vorgesehen — unter anderem Zulassung sowie Garantie- und Finanzierungsmechanismen.

Was getrennt davon ab August gilt

Ab dem 12. August 2026 beginnt mit der PPWR-Anwendung eine zusätzliche Pflicht: Erzeuger müssen für jede Verpackung eine Konformitätserklärung (Art. 39 PPWR) und eine technische Dokumentation (Anhang VII) erstellen. Diese Pflicht ist neu — sie existierte im VerpackG nicht — und gilt nicht für die Transport-Rücknahme nach § 39 VerpackDG, sondern zusätzlich für alle Verpackungsarten.

Was das für Sie bedeutet

Die LUCID-Registrierung bleibt erforderlich. Rücknahmeprozesse für Transportverpackungen sollten weiterhin schriftlich festgehalten sein. Parallel sollten Sie sich auf die DoC- und TechDoc-Pflicht ab 12. August 2026 vorbereiten — sie betrifft alle Verpackungen, nicht nur Transportverpackungen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 20/12345

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